Für die Bearbeitung in Steuerangelegenheiten nach Befugnis laut § 4 Nr. 11 Steuerberatungsgesetz für die Mitglieder des Lohnsteuerhilfeverein 1000 Hände e.V. gilt die folgende Beitragsordnung:
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Hier kannst Du dir die aktuelle Beitragsordnung gültig ab dem 01.01.2025 als PDF Dokument auf deinen Computer herunterladen
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KLICK -> 2025 Beitragsordnung 1000 Hände e.V.
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Aufnahmegebühr
Die Aufnahmegebühr beträgt einmalig 15,- Euro inkl. aktuell gültiger gesetzlicher Umsatzsteuer (USt.).
Mitgliedsbeitrag
Die Jahresbeiträge der Mitglieder sind für die Dauer der ungekündigten Mitgliedschaft zu entrichten. Sie
ermitteln sich gemäß den Ausführungen. Sofern keine niedrigere Bemessungsgrundlage nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, ist der Vorjahresbeitrag anzusetzen.
Bei zusammen veranlagten Ehepartnern und eingetragenen Lebenspartnerschaften werden die einnahmen zusammengerechnet. Ebenso wird vorausgesetzt, dass beide Ehepartner/Lebenspartner Mitglied werden; es wird in diesem Fall nur ein Mitgliedsbeitrag erhoben.
Der Mitgliedsbeitrag staffelt sich nach einer Beitragsbemessungsgrundlage, die sich aus allen steuerpflichtigen und steuerfreien Einnahmen oder – wenn die Einnahmen nicht bekannt sind – aus Einkünften mit Ausnahme von Sozialleistungen zusammensetzt. Dies sind z.B.:
- Jahresbruttoarbeitslohn oder Versorgungsbezüge nach Jahreslohnsteuerbescheinigung einschl. sonstiger Entschädigungen nach § 24 Nr. 1 a oder b EStG zzgl. vom Arbeitgeber steuerfrei gezahlte Auslösungen, Spesen und Reisekostenpauschalen,
- Aufwandsentschädigungen (steuerfreie Bezüge aus Bundes- oder Landeskasse) nach §
3 Nr. 12 EStG, - Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten § 3 Nr. 26, 26 a oder 26 b EStG (z.B.
Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer im Dienste oder Auftrag einer Behörde oder
gemeinnützigen Organisation), - Lohnersatzleistungen nach § 32 b EStG (Arbeitslosengeld, Krankengeld etc.).
- Aufwandsentschädigungen (steuerfreie Bezüge aus Bundes- oder Landeskasse) nach §
- Einnahmen aus:
- steuerpflichtigen und steuerfreien ausländischen Einnahmen oder Einkünften, wie z.B. Arbeitslohn, Auslandsrenten etc.,
- steuerpflichtigen oder steuerfreien Renten, Unterhaltsleistungen, Dauernden Lasten,
- der Vermietung und Verpachtung von unbebauten oder bebauten Grundstücken sowie Beteiligungseinkünften aus Vermietung und Verpachtung (siehe § 21 Abs. 1 Nrn. 1 – 3 EStG),
- Kapitalvermögen (Zinsen, Dividenden etc.), auch bei Einbehalt der Abgeltungssteuer,
- privaten Veräußerungsgeschäften von Grundstücken oder Grundstücksteilen,
- Kindergeld von volljährigen Kinder
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Beitragsstufe | Jahreseinkommen BRUTTO bis zu | Mitgliedsbeitrag BRUTTO inkl. gesetzl. MwSt. / USt. |
1 | 8.000 Euro | 35 Euro |
2 | 12.000 Euro | 50 Euro |
3 | 15.000 Euro | 65 Euro |
4 | 20.000 Euro | 75 Euro |
5 | 25.00 Euro | 90 Euro |
6 | 31.500 Euro | 105 Euro |
7 | 37.500 Euro | 120 Euro |
8 | 42.500 Euro | 135 Euro |
9 | 50.000 Euro | 145 Euro |
10 | 56.500 Euro | 155 Euro |
11 | 62.500 Euro | 165 Euro |
12 | 68.500 Euro | 180 Euro |
13 | 75.000 Euro | 200 Euro |
14 | 84.000 Euro | 215 Euro |
15 | 97.000 Euro | 230 Euro |
16 | 122.500 Euro | 275 Euro |
17 | 147.000 Euro | 300 Euro |
18 | 172.000 Euro | 345 Eruo |
19 | über 172.000 Euro | 375 Euro |
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Leistungen des Vereins
Leistungen im Sinne von § 3 (3) der Satzung können erst nach Zahlung des jeweiligen Jahresbeitrages in Anspruch genommen werden.
Beitragsentrichtung
Satzungsgemäß entrichtet sind Beiträge, wenn sie von dem Mitglied durch Überweisung des Beitrages nach Erhalt der Beitragsrechnung bezahlt wurden. Im Mahnverfahren richtet sich der Beitragsanspruch nach der zuletzt erhobenen Beitragsstufe.
Rückwirkender Beitritt
Im Falle eines rückwirkenden Beitritts wird für den in der Vergangenheit liegenden Zeitraum der
Mitgliedsbeitrag erhoben, der bei einer bereits bestehenden Mitgliedschaft erhoben worden wäre.
Beitritt im Rahmen einer Sonderaktion
Ist dem Mitglied bei seinem Beitritt im Rahmen einer Sonderaktion ein reduzierter Mitgliedsbeitrag gewährt worden, so gilt dieser reduzierte Mitgliedsbeitrag nur für das Beitrittsjahr. In dem auf das Beitrittsjahr folgenden Kalenderjahr hat das Mitglied in diesem Falle den regulären Mitgliedsbeitrag zu bezahlen, der sich aus der Beitragsordnung ergibt. Hat das Mitglied dem Verein die notwendigen Informationen für die Beitragsbemessungsgrundlage nicht bekannt gegeben, so ist der höchste Beitrag nach der Beitragsstufe 19 zu entrichten.
Fördermitglieder
Der Beitrag für Fördermitglieder entspricht der 7. Stufe der Beitragsordnung und kann auf verlangen des Fördermitgliedes auch mit einer höheren Stufe angesetzt werden oder aber auch über die Beitragsstufen hinaus frei gewünscht werden.
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Dein 1000 Hände e.V. – Team
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