Für die Bearbeitung in Steuerangelegenheiten nach Befugnis laut § 4 Nr. 11 Steuerberatungsgesetz für die Mitglieder des Lohnsteuerhilfeverein 1000 Hände e.V. gilt die folgende Beitragsordnung:

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Hier kannst Du dir die aktuelle Beitragsordnung gültig ab dem 01.01.2025 als PDF Dokument auf deinen Computer herunterladen

KLICK -> 2025 Beitragsordnung 1000 Hände e.V.

Aufnahmegebühr

Die Aufnahmegebühr beträgt einmalig 15,- Euro inkl. aktuell gültiger gesetzlicher Umsatzsteuer (USt.).

Mitgliedsbeitrag

Die Jahresbeiträge der Mitglieder sind für die Dauer der ungekündigten Mitgliedschaft zu entrichten. Sie
ermitteln sich gemäß den Ausführungen. Sofern keine niedrigere Bemessungsgrundlage nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, ist der Vorjahresbeitrag anzusetzen.

Bei zusammen veranlagten Ehepartnern und eingetragenen Lebenspartnerschaften werden die einnahmen zusammengerechnet. Ebenso wird vorausgesetzt, dass beide Ehepartner/Lebenspartner Mitglied werden; es wird in diesem Fall nur ein Mitgliedsbeitrag erhoben.

Der Mitgliedsbeitrag staffelt sich nach einer Beitragsbemessungsgrundlage, die sich aus allen steuerpflichtigen und steuerfreien Einnahmen oder – wenn die Einnahmen nicht bekannt sind – aus Einkünften mit Ausnahme von Sozialleistungen zusammensetzt. Dies sind z.B.:

  1. Jahresbruttoarbeitslohn oder Versorgungsbezüge nach Jahreslohnsteuerbescheinigung einschl. sonstiger Entschädigungen nach § 24 Nr. 1 a oder b EStG zzgl. vom Arbeitgeber steuerfrei gezahlte Auslösungen, Spesen und Reisekostenpauschalen,
    • Aufwandsentschädigungen (steuerfreie Bezüge aus Bundes- oder Landeskasse) nach §
      3 Nr. 12 EStG,
    • Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten § 3 Nr. 26, 26 a oder 26 b EStG (z.B.
      Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer im Dienste oder Auftrag einer Behörde oder
      gemeinnützigen Organisation),
    • Lohnersatzleistungen nach § 32 b EStG (Arbeitslosengeld, Krankengeld etc.).
  2. Einnahmen aus:
    • steuerpflichtigen und steuerfreien ausländischen Einnahmen oder Einkünften, wie z.B. Arbeitslohn, Auslandsrenten etc.,
    • steuerpflichtigen oder steuerfreien Renten, Unterhaltsleistungen, Dauernden Lasten,
    • der Vermietung und Verpachtung von unbebauten oder bebauten Grundstücken sowie Beteiligungseinkünften aus Vermietung und Verpachtung (siehe § 21 Abs. 1 Nrn. 1 – 3 EStG),
    • Kapitalvermögen (Zinsen, Dividenden etc.), auch bei Einbehalt der Abgeltungssteuer,
    • privaten Veräußerungsgeschäften von Grundstücken oder Grundstücksteilen,
    • Kindergeld von volljährigen Kinder
BeitragsstufeJahreseinkommen BRUTTO
bis zu
Mitgliedsbeitrag BRUTTO
inkl. gesetzl. MwSt. / USt.
18.000 Euro35 Euro
212.000 Euro50 Euro
315.000 Euro65 Euro
420.000 Euro75 Euro
525.00 Euro90 Euro
631.500 Euro105 Euro
737.500 Euro120 Euro
842.500 Euro135 Euro
950.000 Euro145 Euro
1056.500 Euro155 Euro
1162.500 Euro165 Euro
1268.500 Euro180 Euro
1375.000 Euro200 Euro
1484.000 Euro215 Euro
1597.000 Euro230 Euro
16122.500 Euro275 Euro
17147.000 Euro300 Euro
18172.000 Euro345 Eruo
19über 172.000 Euro375 Euro

Leistungen des Vereins

Leistungen im Sinne von § 3 (3) der Satzung können erst nach Zahlung des jeweiligen Jahresbeitrages in Anspruch genommen werden.

Beitragsentrichtung

Satzungsgemäß entrichtet sind Beiträge, wenn sie von dem Mitglied durch Überweisung des Beitrages nach Erhalt der Beitragsrechnung bezahlt wurden. Im Mahnverfahren richtet sich der Beitragsanspruch nach der zuletzt erhobenen Beitragsstufe.

Rückwirkender Beitritt

Im Falle eines rückwirkenden Beitritts wird für den in der Vergangenheit liegenden Zeitraum der
Mitgliedsbeitrag erhoben, der bei einer bereits bestehenden Mitgliedschaft erhoben worden wäre.

Beitritt im Rahmen einer Sonderaktion

Ist dem Mitglied bei seinem Beitritt im Rahmen einer Sonderaktion ein reduzierter Mitgliedsbeitrag gewährt worden, so gilt dieser reduzierte Mitgliedsbeitrag nur für das Beitrittsjahr. In dem auf das Beitrittsjahr folgenden Kalenderjahr hat das Mitglied in diesem Falle den regulären Mitgliedsbeitrag zu bezahlen, der sich aus der Beitragsordnung ergibt. Hat das Mitglied dem Verein die notwendigen Informationen für die Beitragsbemessungsgrundlage nicht bekannt gegeben, so ist der höchste Beitrag nach der Beitragsstufe 19 zu entrichten.

Fördermitglieder

Der Beitrag für Fördermitglieder entspricht der 7. Stufe der Beitragsordnung und kann auf verlangen des Fördermitgliedes auch mit einer höheren Stufe angesetzt werden oder aber auch über die Beitragsstufen hinaus frei gewünscht werden.

Dein 1000 Hände e.V. – Team

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